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7.1 Regelungsgegenstand
Das Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz – LBG) ist seit 01.07.1992 in Kraft und ist bemerkenswert kurz. Es besteht lediglich aus 10 Paragraphen und ein paar Schluss- und Übergangsbestimmungen. Nach dessen Wortlaut in § 1 gilt es für die Ermittlung des Wertes von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten iSd § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. Daneben hat es gem § 1 Abs 2 LBG grundsätzlich auch für die Bewertung von Sachen in Verwaltungsverfahren Geltung. Gerichtliche Verfahren sind insbesondere Zwangsversteigerungen nach den Regeln der Exekutionsordnung, aber auch Gutachten in zivilgerichtlichen oder strafgerichtlichen Verfahren beispielsweise zur Ermittlung von Verkehrswerten oder in außerstreitigen Verfahren zur Ermittlung von Mietzinsen.