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Dokument-ID: 1057870
2.1 Tatsächlich erzielte Verkaufspreise
Das Liegenschaftsbewertungsgesetz nennt neben dem Erfordernis der Ähnlichkeit der Vergleichsfälle „tatsächlich erzielte Verkaufspreise“ als Vergleichsgrundlage der Wertermittlung. • [Fußnote: Die zum Vergleich herangezogenen Liegenschaften und ihre Kaufpreise und Mieten sind gem ÖNORM B 1802-1 zu benennen.] Dh zur Vergleichswertermittlung dürfen nur reale Transaktionsdaten und keine Angebotspreise herangezogen werden.