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Neu Dokument-ID: 1057377

Rudolf Hauswirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.3 Teilweise Anwendbarkeit des MRG

Die folgenden Ausnahmetatbestände bedeuten, dass das MRG im Wesentlichen nur hinsichtlich der Kündigungstatbestände anwendbar ist. Hinsichtlich der Mietzinsbildung gilt die freie Vereinbarung.

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