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Dokument-ID: 1057871
2.2 Vergleichbarkeit und weitgehende Übereinstimmung
Gemäß dem LBG und den einschlägigen anderen Rechtsvorschriften und Normen ist der Wert der Liegenschaft durch den Vergleich von Kaufpreisen anderer, gleichartiger Liegenschaften • [Fußnote: Die ImmoWertV spricht von „hinreichend übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen“.] zu ermitteln.