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2 Vergleichswertverfahren (§ 4 LBG)
Hinweis:
Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert, § 4 LBG).
Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
Nach Abs 2 sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden“.
Vergleichsfälle von ungewöhnlichen Verhältnissen oder persönlichen Umständen der Vertragsteile sind auszuscheiden oder zu berichtigen.
Der Wert ist auf den Stichtag auf- oder abzuwerten.