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1.16 Vertragsauslegung nach §§ 914 ff ABGB bei Maklerklauseln
Echter Vertrag zugunsten Dritter im Immobilienkauf
Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie war vom Eigentümer (Verkäufer) mit der Vermittlung einer Liegenschaft beauftragt, auf der zugunsten des Beklagten ein Vorkaufsrecht einverleibt war. Über Vermittlung der Klägerin kam zwischen dem Verkäufer und einem Kaufinteressenten (Erstkäufer) ein Kaufvertrag (erster Vertrag) zustande, der den „Vorkaufsfall“ für den Beklagten auslöste. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten unterzeichneten er und der Verkäufer einen von den Beklagtenvertretern im Auftrag des Beklagten verfassten schriftlichen Kaufvertrag (zweiter Vertrag) über die Liegenschaft. Dieser enthält auszugsweise Bestimmungen, dass der Treuhänder nach Vorliegen der Auszahlungsbedingungen und Vorlage einer ordnungsgemäßen Maklerrechnung den im Vertrag vorgesehenen Betrag an die Maklerin auszuzahlen hat und sich der Käufer gleichzeitig verpflichtet, das vereinbarte Maklerhonorar von EUR 8.820,– brutto unter den in der Treuhandschaft genannten Voraussetzungen fristgerecht auf das dafür bestimmte Konto zu leisten.