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Dokument-ID: 1057373
6.1.1 Vollanwendungsbereich
Vom Mietrechtsgesetz (MRG) ist nur die Miete von Räumen und nicht etwa auch von unbebauten Flächen umfasst. Unter einem Raum wird ein zumindest auf fünf Seiten, darunter jedenfalls nach oben geschlossener Raum verstanden. Mangels Raumcharakters fällt daher zB die Miete einer Hausfassade, eines Schaufensters, eines Stapelparkers nicht in den Anwendungsbereich des MRG.