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Dokument-ID: 1057416
2.1 Terminvereinbarung
Im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie bei Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft hat der Sachverständige in der Regel den Verfahrensgrundsatz des beiderseitigen Gehörs zu beachten. Sohin sind sämtliche Parteien zur Befundaufnahme zu laden und der Termin hat in möglichster Abstimmung mit diesen zu erfolgen.