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Dokument-ID: 1200869
1.31 Zur Benutzungsregelung in Hinblick auf allgemeine Teile der Liegenschaft
Aus dem Sachverhalt
Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, auf welcher ein Mehrfamilienhaus errichtet ist. Den Klägern eigentümlich sind wohnungseigentumsrechtliche Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 2 sowie den Parkplätzen Top 4 und Top 5.