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Dokument-ID: 1132238
Exekution
Als Exekution oder Zwangsvollstreckung bezeichnet man die Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs (zB Räumung) mittels staatlicher Zwangsgewalt. Die Parteien im Exekutionsverfahren heißen betreibende Partei und verpflichtete Partei. Erstere braucht zur Exekution einen aufrechten Exekutionstitel. Dieser bildet die rechtliche Grundlage für die Bewilligung und Durchführung von gerichtlichen Pfändungen.