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Albert Scherzer | Glossar

Reallast

Als Reallast bezeichnet man dingliches (an der Sache verhaftetes) Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache zu einem positiven Tun verpflichtet (nicht bloß Dulden). Die bekannteste Reallast in Österreich ist das Ausgedinge. Dabei handelt es sich um eine dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistung zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers. Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung. Inhalt und Umfang des Rechtes müssen möglichst präzise angegeben werden. Die wesentlichen Charakteristika einer Reallast bestehen darin, dass sie eine dinglich wirkende Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, aktive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken. Eine Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen (RIS-Justiz RS0116184). Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, dass die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen (RIS-Justiz RS0012178). Eine Reallast unterscheidet sich von einer Dienstbarkeit dadurch, dass sie typischerweise ein positives Tun des jeweiligen Eigentümers verlangt, nicht bloß ein Dulden oder Unterlassen. In der Praxis ist die genaue Beschreibung von Inhalt, Dauer, Fälligkeit und Umfang der Leistungen besonders wichtig.