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Albert Scherzer | Glossar

Veräußerungsverbot

Das Veräußerungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung. Im Grundbuch kann ein vertragliches Veräußerungsverbot nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegen Dritte unbedingt erforderlich.