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Urlaubsaufzeichnungen
Rechtliche Grundlagen
§ 8 UrlG | Urlaubsaufzeichnungen |
§ 13 UrlG | Strafen bei Verstößen |
Urlaubsaufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat folgende Urlaubsaufzeichnungen zu führen:
- Eintrittsdatum des Arbeitnehmers
- Angerechnete Vordienstzeiten
- Urlaubsausmaß und Dauer des zustehenden Urlaubes
- Urlaubsverbrauch
- Urlaubsentgelt
- Allfällige Umstellung von Arbeitsjahr auf Urlaubsjahr
Obwohl Urlaubsaufzeichnungen in der Praxis wenig kontrolliert werden, ist es sinnvoll genaue Aufzeichnungen zu führen, um nicht in Beweisnotstand zu gelangen. Weiters sind Aufzeichnungen notwendig, um die Urlaubsrückstellungen bilden zu können.
Verstöße bei den Urlaubsaufzeichnungen können mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 218,– bestraft werden (§ 13 UrlG).
Hinweis: Mangelhafte Urlaubsaufzeichnungen
Mangelhafte Urlaubsaufzeichnungen können aber zu einer SV-Beitragsnachverrechnung führen (vgl VwGH 2000/08/0129). In diesem konkreten Fall ist der Arbeitgeber den Nachweis für den angeblichen Verbrauch des Urlaubs schuldig geblieben. Der Arbeitgeber konnte nicht einmal einen Beweis für den konkreten Zeitraum des angeblich (bezahlten) Urlaubs vorlegen. In diesem Fall kann die Behörde davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch kein Urlaub verbraucht worden und die entsprechende Urlaubsabfindung zu bezahlen ist.
Definition
Ein Urlaub bedeutet die zeitlich begrenzte Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht, dient der Erholung des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmer hat während dieser Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts (Urlaubsentgelt).
Das Urlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, wie:
- Arbeiter
- Angestellte
- Lehrlinge
- Teilzeitbeschäftigte
- Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
- Fallweise beschäftigte Arbeitnehmer
Das Urlaubsgesetz gilt nicht für Bauarbeiter (unterliegen der BUAG), land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, Heimarbeiter (HeimArbG), Schauspieler, Arbeitnehmer der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände, freie Dienstnehmer sowie Volontäre.
Urlaubsausmaß
Das Urlaubsausmaß für Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr beträgt
in Werktagen | 30 Werktage (5 Wochen) und |
in Arbeitstagen | 25 Arbeitstage (5 Wochen) und |
Die Berechnung des Urlaubsmaßes nach dem UrlG erfolgt nach Werktagen. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauchs fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf-Tage-Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren (vgl OGH 8 ObA 6/20w).
Wird der Urlaub in Arbeitstagen berechnet, so ist er nur für Arbeitstage zu gewähren. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluss. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs hat, hat bei der Arbeitstagsregelung ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben (vgl OGH 8 ObA 6/20w).
Urlaubsanspruch
Ein Anspruch auf Urlaub entsteht
- in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit,
- nach sechs Monaten in voller Höhe
- und ab dem zweiten Arbeitsjahr bereits mit Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Beispiel:
Ein Dienstverhältnis dauert vom 01.03.2025 bis 31.08.2025 = exakt 6 Monate
Da der Urlaub erst nach sechs Monaten in voller Höhe entsteht, steht bis dahin nur aliquoter Urlaub zu. Der volle Urlaubsanspruch wird mit Beginn des siebten Monats der Dienstzeit erworben, also am ersten Tag des zweiten Halbjahres (vgl OLG Linz 11 Ra 2/25f in ARD 6957/5/2025).
Kein Urlaubsanspruch entsteht für folgende Zeiten:
- Karenz nach dem MSchG/EKUG
- Familienhospizkarenz
- Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst
- Bildungskarenz
In der Praxis wird immer wieder angenommen, nach sechs Monaten oder nach Beginn des zweiten Arbeitsjahres kann der Arbeitnehmer den gesamten Jahresurlaub sofort konsumieren. Dies stellt insofern ein Problem dar, als es für die Rückrechnung von einem zu viel konsumierten Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses, Einschränkungen gibt. Daher ist es empfehlenswert, immer auf den Urlaubsverbrauch des Arbeitnehmers zu achten bzw eine Zuvielkonsumierung des Urlaubs zu vermeiden.
Hinweis:
Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs. Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (OGH 8 ObA 62/18b). So ist zB das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung keine Konsumation des Urlaubs im Sinne des UrlG (vgl OGH 8 ObA 40/20w).
Urlaubsanspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Für Teilzeitbeschäftigte gebührt folgender Anspruch:
- Teilzeitbeschäftigung an sechs Werktagen/Woche – Urlaubsanspruch sechs Werktage/Woche
- Teilzeitbeschäftigung an fünf Arbeitstagen/Woche – Urlaubsanspruch fünf Arbeitstage/Woche
- Teilzeitbeschäftigung an drei Arbeitstagen/Woche – Urlaubsanspruch für drei Arbeitstage/Woche usw
Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruches
Die Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruches ist sowohl täglich, wöchentlich als auch monatlich möglich.
- Tägliche Berechnung: Urlaubsanspruch/Jahr: 365 (366) Tage x Anzahl der im Urlaubsjahr zurückgelegten Kalendertage
- Wöchentliche Berechnung: Urlaubsanspruch/Jahr: 52 Wochen x Anzahl der im Urlaubsjahr zurückgelegten Kalenderwochen
- Monatliche Berechnung: Urlaubsanspruch/Jahr: zwölf Monate x Anzahl der im Urlaubsjahr zurückgelegten Kalendermonate
Zuviel verbrauchter Urlaub kann nur bei unberechtigtem Austritt oder einer berechtigten Entlassung zurückgefordert werden, und zwar im Ausmaß des Urlaubsentgeltes für die zu viel konsumierten Urlaubstage.
Bei Gewährung von Urlauben ist immer auf den noch offenen Urlaubsanspruch zu achten, um von vornherein Nachforderungen und Probleme zu vermeiden. Weiters sind natürlich genaue Urlaubsaufzeichnungen erforderlich, zB mittels Arbeits- Urlaubs- und Krankenkarteikarten. Diese Karteikarten sind im Handel erhältlich.
Urlaubsaliquotierung bei Übergang von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung
Verringert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, indem er von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung wechselt, dann darf der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene und zum Umstellungszeitpunkt noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch nicht aliquotiert werden. Der Verbrauch des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem „Entstehungszeitraum“ steht in keiner Beziehung zu der in der Urlaubsverbrauchsphase vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit.
Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat.
Das Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitnehmer allerdings nur auf Basis seines Teilzeitbeschäftigungsgehalts. Nach der Rechtsansicht des OGH (9 ObA 20/14b, 22.07.2014) ist § 6 UrlG so zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Beispiel: Änderung des Beschäftigungsausmaßes
Ein Arbeitnehmer möchte seine Vollarbeitszeit von 40 Stunden – verteilt auf fünf Arbeitstage/Woche – auf eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden (vier Arbeitstage/Woche) reduzieren. Er hat noch einen Resturlaub von fünf Arbeitstagen (= 1 Woche) aus der Vollzeitbeschäftigung offen.
Der offene Resturlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen aus der Vollzeitbeschäftigung bleibt unverändert bestehen. Es kommt zu keiner Reduktion des Urlaubsanspruchs. Dem Arbeitnehmer gebührt für diese fünf Urlaubstage aber nur ein Urlaubsentgelt auf Basis seines Teilzeitbeschäftigungsgehalts.
Es ist daher ratsam eine Vereinbarung zu treffen, dass der Urlaub noch vor Umstellung auf die Teilzeit verbraucht wird. Es sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die die einvernehmliche Übertragung des offenen Vollzeiturlaubes in die auf das Ende der Teilzeit wieder folgende Vollzeit (inkl Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes) vorsieht. Es kann eine gesonderte Urlaubsverbrauchsvereinbarung getroffen werden, wonach der in der Teilzeitphase entstehende Urlaub möglichst immer in der Teilzeitphase (also bereits vor dem offenen, hinausgeschobenen Vollzeiturlaub) zu verbrauchen ist.
Urlaubsjahr
Für den Beginn des Arbeitsjahres bzw Urlaubsjahres ist grundsätzlich der Tag des Eintrittes des Arbeitnehmers maßgeblich. Während dieses Urlaubsjahres gebührt dem Arbeitnehmer der Jahresurlaubsanspruch.
Hinweis:
Folgende Fälle führen zu keiner Änderung des ursprünglichen Urlaubsjahres:
- Ein Betriebsübergang mit allen Rechten und Pflichten
- Lehrverhältnisende
- Ein Wechsel vom Arbeits- ins Angestelltenverhältnis
- Ein Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst
- Karenzzeiten nach dem MSchG/EKUG
- Bildungskarenz
- Unbezahlter Urlaub
Umstellung auf Kalenderjahr
Grundsätzlich ist das Urlaubsjahr ident mit dem Arbeitsjahr. Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
Beispiel: Urlaubsanspruch
Beginn des Dienstverhältnisses | 01.03.2024 |
Urlaubsanspruch | Anteilig bis 31.08.2024 |
| Voller Anspruch ab 01.09.2024 |
Das neue Urlaubsjahr beginnt am 01.03.2025 mit einem vollen Urlaubsanspruch. | |
Eine Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum ist nur durch eine
- Regelung im Kollektivvertrag,
- eine Betriebsvereinbarung oder
- in Betrieben ohne Betriebsrat in einer schriftlichen Einzelvereinbarung (seit 01.01.2013)
möglich (§ 2 Abs 4 UrlG).
Umstellung im ersten Arbeitsjahr
Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Umstellung noch im ersten Arbeitsjahr, hat er Anspruch auf den anteiligen Anspruch des Urlaubes vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Umstellungszeitpunkt. Danach hat er ab dem Umstellungszeitpunkt vollen Urlaubsanspruch für das neue Urlaubsjahr.
Beispiel: Umstellung im ersten Arbeitsjahr
Beginn des Dienstverhältnisses | 01.09.2024 |
Umstellung auf Kalenderjahr | 01.01.2025 |
| Urlaubsanspruch |
01.09.2024 bis 31.12.2025 (Rumpfurlaubsjahr) | Anteilig (10 Werktage) |
Ab 01.01.2025 | Voll (30 Werktage) |
Ist ein Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt bereits mehr als sechs Monate beschäftigt, gebührt ihm sowohl der volle Urlaubsanspruch für das Rumpfjahr als auch der volle Urlaubsanspruch für das neue Urlaubsjahr.
Beispiel: Umstellung im ersten Arbeitsjahr
Beginn des Dienstverhältnisses | 01.04.2024 |
Umstellung auf Kalenderjahr | 01.01.2025 |
| Urlaubsanspruch |
01.05.2025 bis 31.12.2025 (Rumpfurlaubsjahr) | Voll (30 Werktage) |
Ab 01.01.2025 | Voll (30 Werktage) |
Arbeitnehmer bereits ein Jahr im Betrieb beschäftigt
Sind Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Umstellung bereits ein Jahr im Betrieb beschäftigt, gebührt ihnen für den Umstellungszeitraum ein anteiliger und ein voller Urlaubsanspruch. Zum Umstellungszeitpunkt bereits verbrauchte Urlaube sind auf den Gesamturlaubsanspruch des Umstellungszeitraumes anzurechnen.
Beispiel: Umstellung, wenn Arbeitnehmer länger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt
Beginn des Dienstverhältnisses | 01.09.2017 |
|
Umstellung auf Kalenderjahr | 01.01.2025 |
|
Umstellungszeitraum | 01.09.2024 bis 31.12.2025 |
|
Urlaubsverbrauch im November 2020 | 6 Werktage |
|
| Urlaubsanspruch | Werktage |
01.09.2024 bis 31.12.2024 (Rumpfurlaubsjahr) | Anteilig | 10 |
01.01.2025 bis 31.12.2025 | Voll | 30 |
Gesamturlaubsanspruch Umstellungszeitraum | Summe | 40 |
Urlaubsrest | Abzügl 6 Werktage | 34 |
Diese Umstellung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr kann für den Arbeitgeber sehr teuer werden, da allen neu eintretenden Mitarbeitern bei Eintritt am 01.07. oder danach, für das Rumpfjahr der anteilige Jahresurlaub, aber bei Eintritten vor dem 01.07. der volle Jahresurlaub zu gewähren ist.
Es ist auch möglich, durch Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern eine Umstellung des Urlaubsjahres von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr durchzuführen. In diesem Fall gebührt für das Rumpfjahr immer der gesamte Jahresurlaub, auch wenn der Eintritt am 01.07. oder danach stattgefunden hat.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Für die Berechnung der Höhe des zustehenden Urlaubes sind gewisse Vordienstzeiten bei früheren Arbeitgebern, wie Schulzeiten, Hochschulzeiten etc für das Urlaubsausmaß anzurechnen. Als „Dienstzeiten“ iSd § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen. Dazu zählen auch Zeiten des Dienstnehmers als Arbeiter (vgl 9 ObA 72/21k).
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zur Urlaubsanrechnung zu fragen. Ein Nachweis der Vordienstzeiten ist an keine besondere Form gebunden, es genügen insbesondere Dienstzeugnisse, Hochschulzeugnisse oder der Versicherungsnachweis der Sozialversicherungsanstalt.
Auch die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer Teilzeibeschäftigung sind als Vordienstzeiten anzurechnen. Diese Zeiten werden voll angerechnet und nicht aliquotiert.
Beispiel: Anrechnung von Vordienstzeiten einer Teilzeitbeschäftigten
Eine Dienstnehmerin war fünf Jahre bei einem anderen Dienstgeber mit 20 Wochenstunden (50 % der Vollarbeitszeit) teilzeitbeschäftigt.
Da Zeiten als Teilzeitbeschäftigte nicht aliquotiert werden, ist das Höchstmaß von fünf Jahren – und nicht 2,5 Jahre (50 % der Vollarbeitszeit) – bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu berücksichtigen.
Übersicht: Anrechnung von Vordienstzeiten
Tätigkeit | Anrechnung | |
Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern | gemeinsam max 5 Jahre | gemeinsam max 7 Jahre |
Tätigkeiten als Entwicklungshelfer | ||
Selbstständige Erwerbstätigkeit | ||
Schulzeiten | max 4 Jahre | |
Hochschulstudium, FH-Studium | max 5 Jahre | – |
Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber | voll, keine Begrenzung | – |
Haftzeiten nach Opferfürsorgegesetz | voll, keine Begrenzung | – |
Beispiel: Anrechnung von Vordienstzeiten einer Teilzeitbeschäftigten
Eine Dienstnehmerin war fünf Jahre bei einem anderen Dienstgeber mit 20 Wochenstunden (50 % der Vollarbeitszeit) teilzeitbeschäftigt.
Da Zeiten als Teilzeitbeschäftigte nicht aliquotiert werden, ist das Höchstmaß von fünf Jahren – und nicht 2,5 Jahre (50 % der Vollarbeitszeit) – bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zu berücksichtigen.
Hinweis:
Ob Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auch für die KV-Einstufung anzurechnen sind, ist abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag.
Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern
Vordienstzeiten die bei anderen Arbeitgebern geleistet wurden, sind – sofern sie mindestens sechs Monate gedauert haben – für die Bemessung des Urlaubsausmaßes im Höchstrahmen von insgesamt fünf Jahren anzurechnen.
Vordienstzeiten im gemeinsamen Höchstausmaß von fünf Jahren werden angerechnet für:
- Arbeitsverhältnisse, die mindestens sechs Monate (als Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Heimarbeiter, auch Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, wie Beamte von Bund, Ländern und Gemeinden) bei vorherigen Arbeitgebern gedauert haben,
- Tätigkeiten als Entwicklungshelfer,
- Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die mindestens sechs Monate gedauert hat.
Anrechnung von Schulzeiten
Schulzeiten, die über die allgemeine Schulpflicht (dh Schulzeiten nach dem 9. Schuljahr) hinausgehen, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes im gemeinsamen Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen.
Es handelt sich dabei um Schulzeiten in allgemeinbildenden oder berufsbildenden, höheren Schulen, wie HAK, HTL, BORG, BRG, HLW etc.
Treffen solche Schulzeiten mit Vordienstzeiten aus der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern zusammen, so sind diese nur im gemeinsamen Höchstausmaß von sieben Jahren zu berücksichtigen.
Beispiel:
Arbeitnehmer | Vordienstzeit |
Höhere berufsbildende Schule | 5 Jahre |
Vordienstzeit bei Arbeitgeber X | 1 Jahr |
Vordienstzeit bei Arbeitgeber Y | 3 Jahre |
Gesamte Anrechnung an Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß | 7 Jahre |
Günstigere kollektivvertragliche Regelungen müssen jedoch beachtet werden.
Anrechnung von Hochschulzeiten
Ein mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium bzw FH-Studium wird bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren für die Bemessung des Urlaubsanspruchs angerechnet. Treffen Schulzeiten mit Zeiten aus der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern und Hochschulzeiten zusammen, so sind diese nur im gemeinsamen Höchstausmaß von zwölf Jahren zu berücksichtigen.
Beispiel:
Arbeitnehmer | Vordienstzeit |
Höhere berufsbildende Schule | 5 Jahre |
Vordienstzeit bei Arbeigeber X | 1 Jahr |
Vordienstzeit bei Arbeitgeber Y | 3 Jahre |
Hochschulstudium | 5 Jahre |
Gesamte Anrechnung an Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß 12 Jahre (7 J + 5 J)
Achtung:
Auch Arbeitsverhältnisse oder selbstständige Tätigkeiten in einem EWR- oder EU-Staat sind für die Bemessung vom Urlaubsausmaß anzurechnen, wenn die Tätigkeit mindestens sechs Monate gedauert hat.
Anrechnung von Lehrzeiten
Lehrlinge unterliegen dem UrlG. Lehrzeiten sind daher für das Urlaubsausmaß als Vordienstzeiten anzurechnen. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Lehrzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist (§ 3 Abs 1 UStG).
Wird ein Lehrling in ein Arbeits- bzw Dienstverhältnis übernommen, entfällt die Aliquotierung des Urlaubsanspruches innerhalb der Frist von sechs Monaten, wie bei einem neuen Dienstverhältnis (§ 2 Abs 2 UrlG).
Vordienstzeiten beim gleichen Arbeitgeber
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Unterbrechung durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder berechtigte Entlassung eingetreten ist.
Dienstzeiten, deren Unterbrechung länger als drei Monate dauerten, sind wie Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern zu behandeln.
Beispiel: Zu- und Anrechnung von Vordienstzeiten eines Ferialpraktikanten
Es wird mit Herrn A nach seinem Studienabschluss ein unbefristetes Dienstverhältnis per 01.10.2019 abgeschlossen. Davor hat er schon vom 01.08. bis 31.08.2019 als Ferialpraktikant in diesem Unternehmen gearbeitet.
Die Dienstzeit als Ferialpraktikant (ein Monat) und des unbefristeten Dienstverhältnisses werden zusammengerechnet, da die Unterbrechung weniger als drei Monate (90 Tage) gedauert hat.
Variante:
Herr A hat nicht nur im Jahr 2019, sondern auch vom 01.08. bis 31.08.2018 als Ferialpraktikant in diesem Unternehmen gearbeitet.
Die Dienstzeiten als Ferialpraktikant aus 2018 können nicht berücksichtigt werden, da die Unterbrechung länger als drei Monate dauerte. Diese Zeiten können auch nicht angerechnet werden, da die Ferialpraxis weniger als sechs Monate gedauert hat.
Anrechnung von Karenzzeiten nach dem MSchG
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß in einem Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet (vgl § 15f Abs 1 MSchG idF bis 31.07.2019). Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche (zB Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgeld etc) wurden Zeiten einer Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah. Für Geburten ab 01.08.2019 werden Zeiten der Elternkarenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten bis max zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes voll berücksichtigt (vgl § 15f Abs 1 iVm§ 15 Abs 1 MSchG). Die Vollanrechnung gilt nun für jedes Kind.
Doppelanrechnung von Vordienstzeiten
Doppelanrechnung von Vordienstzeiten (zB Hochschulbesuch und gleichzeitige Tätigkeit bei einem Arbeitgeber) schließt das Gesetz ausdrücklich aus. Fallen solche Zeiten zusammen sind sie nur einmal zu berücksichtigen.
Urlaubsverbrauch und Vereinbarung
Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Eine Urlaubsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann sowohl mündlich, schriftlich als auch schlüssig zustande kommen. Wie in allen Fällen, ist natürlich eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen.
Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Es kann auf Wunsch des Arbeitnehmers auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Urlaubstage oder stundenweiser Urlaub vereinbart werden.
Grundsätzlich sollte der Urlaub möglichst bis zum Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Ist ein Verbrauch nicht möglich, wird der unverbrauchte Urlaub ins nächste Urlaubsjahr übertragen (Achtung: Verjährungsfrist).
Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu keiner Einigung über den Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs, kann der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten und den Arbeitgeber auf Duldung des Verbrauchs des noch offenen Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben; dh er kann ihn nicht einfach „in den Urlaub schicken“ (vgl zB 9 ObA 51/07a).
Urlaub während Ersatzruhezeiten
Das Urlaubsgesetz verbietet Urlaubsvereinbarungen für Zeiten, für die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt. Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert (OGH 8 ObA 1/15b).
Einseitiger Urlaubsantritt
Ein einseitiger Urlaubsantritt ist grundsätzlich unzulässig.
Ein einseitiger Urlaubsantritt ist jedoch in folgenden Fällen möglich:
- In Betrieben mit Betriebsrat kann ein Arbeitnehmer bei Nichteinigung über den Urlaubsantritt einseitig den Urlaub antreten, wenn der Urlaub mindestens zwei Wochen dauert, der Urlaub drei Monate vorher angemeldet wurde und auch nach Beiziehung des Betriebsrats keine Einigung über den Urlaubsantritt zustande kam. Der Arbeitgeber kann jedoch durch eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht den einseitigen Urlaubsantritt verhindern.
- Ein einseitiger Urlaubsantritt ist auch zulässig zur notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten höchstens zwölfjährigen Kindes, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht ist.
Urlaubsvorgriff
Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig. Dieser bedarf aber einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Durch den Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Er soll damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht. Ein Arbeitgeber, der vereinbarungsgemäß einen Urlaubsvorgriff gewährt, leistet damit einen Vorschuss auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung (OGH 29.01.2015, 9 ObA 135/14i).
Urlaubsverjährung
Ein Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Er kann nicht mehr konsumiert werden.
Bis zum vollendeten 25. Dienstjahr können nicht mehr als 75 Arbeitstage oder 90 Werktage offen sein.
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr können nicht mehr als 90 Arbeitstage oder 108 Werktage offen sein.
Die Verjährungsfrist wird gehemmt, wenn durch einen langen Krankenstand der Arbeitnehmer den Urlaub nicht fristgerecht verbrauchen kann.
Führt der Dienstnehmer ein erfolgreiches Verfahren zur Kündigungsanfechtung, kann der Urlaub während der Dauer des Verfahrens nicht verjähren. Hat der Dienstgeber eine Kündigung ausgesprochen, die der Dienstnehmer in weitere Folge wegen Sozial- oder Motivwidrigkeit anficht, ist diese Kündigung vorerst schwebend wirksam. Der Dienstnehmer hat daher überhaupt keine Möglichkeit, während der Dauer des Verfahrens einen Urlaub zu konsumieren. Obsiegt der Dienstnehmer im Anfechtungsverfahren, lebt das Dienstverhältnis rückwirkend wieder auf und der Dienstnehmer ist finanziell so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis ununterbrochen aufrecht gewesen (unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen des § 1155, wonach der Dienstnehmer sich anrechnen lassen muss, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat). So gebührt für die Dauer zwischen der (rückwirkend) unwirksamen Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch, den der Dienstgeber als Urlaubsersatzleistung in Geld abgelten muss. Eine Verjährung dieses Urlaubsanspruchs kommt nicht infrage, da der Dienstnehmer aufgrund der schwebend wirksamen Kündigung faktisch keine Möglichkeit hatte, den Urlaub in natura zu verbrauchen.
Urlaubsverbrauch und Krankheit
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden jene Krankenstandstage, die auf Arbeitstage fallen auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Dienstnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Bei Wiederantritt ist der Dienstnehmer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Dauer und Ursache (= Krankheit oder Unfall) vorzulegen. Im Fall einer Erkrankung im Ausland muss der ärztlichen Bestätigung auch eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden, dass die Arztbestätigung tatsächlich von einem dazu befugten Mediziner ausgestellt wurde. Im Fall einer ambulanten oder stationären Behandlung in einem Krankenhaus bedarf es keiner zusätzlichen behördlichen Bestätigung. Legt der Dienstnehmer keine derartige ärztliche Bestätigung vor, kommt es zu keiner Anrechnung der Krankenstandtage auf das Urlaubsausmaß.
Dauert die Erkrankung während des Urlaubs maximal drei Kalendertage ändert sich am Urlaubsverbrauch nichts, die Krankheitstage zählen als Urlaub und nicht als Krankenstand.
Urlaub während Dienstfreistellung
Eine Dienstfreistellung, etwa auch während der Kündigungsfrist, kann das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer zumindest schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Das Anbot des Arbeitgebers bedarf der – ebenfalls zumindest schlüssigen – Annahme durch den Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen, dh auch durch eine Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen (8 ObA 20/17z).
Der Arbeitnehmer hat nur im Fall der Verletzung der Treuepflicht und des Rechtsmissbrauchs die grundsätzliche Obliegenheit, ein Anbot des Arbeitgebers auf Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist anzunehmen (OGH 25.06.2015, 8 ObA 48/15i).
Persönlicher Feiertag
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche war bis 2019 der Karfreitag ein Feiertag. Diese Sonderregelung für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten wurde 2019 gestrichen (vgl BGBl I 22/2019, 21.3.2019). Anstelle dessen wurde ein wahlweiser „persönlicher Feiertag“ für alle Arbeitnehmer eingeführt, unabhängig von der Religionszugehörigkeit (vgl § 7a ARG).
Jeder Arbeitnehmer kann einen Tag im Urlaubsjahr auswählen, an dem der Arbeitgeber ihm jedenfalls Urlaub zu gewähren hat. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür allerdings nicht. Ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bereits verbraucht, kann kein persönlicher Feiertag mehr in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung gilt auch für leitende Angestellte (vgl § 7a Abs 3 ARG).
Hinweis:
Besteht jedoch zB ein Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Zusatzurlaub und ist dieser noch nicht verbraucht, dann kann der „persönliche Feiertag“ aus diesem Urlaubskontingent in Anspruch genommen werden. § 7a ARG spricht vom zustehenden Urlaub; dh Urlaub gem UrlG + Zusatzurlaube.
Wenn ein Arbeitnehmer einen seiner Urlaubstage als „persönlichen Feiertag“ nutzen will, muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekanntgeben.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer möchte am Hochzeitstag (15.09.2022) seinen persönlichen Feiertag konsumieren. Die schriftliche Mitteilung muss bis spätestens 15.06.2022 beim Arbeitgeber einlangen.
In den ersten drei Monaten nach in Kraft treten der neuen Bestimmungen müssen Arbeitnehmer nur zwei Wochen vorher bekanntgeben, wann sie ihren „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen wollen.
Im Unterschied zu einem „normalen“ Urlaubstag darf der Arbeitgeber den Antrag auf einen „persönlichen Feiertag“ nicht ablehnen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers dennoch am „persönlichen Feiertag“, zB am Karfreitag, hat er zusätzlich zur Bezahlung der geleisteten Arbeit Anspruch auf Urlaubsentgelt, was bei einem Acht-Stunden-Tag einem 100 % Zuschlag entspricht. Gleichzeitig kann der Urlaubstag später konsumiert werden.
Im Falle einer Erkrankung sind folgende beiden Fälle zu unterscheiden: Beginnt der Krankenstand vor dem „persönlichen Feiertag“, dann gilt der „persönliche Feiertag“ als nicht verbraucht. Erkrankt der Arbeitnehmer am „persönlichen Feiertag“ und dauert der Krankenstand maximal drei Tage, so gilt der „persönliche Feiertag“ als konsumiert (vgl § 5 UrlG).
Der „persönliche Feiertag“ ist abrechnungstechnisch wie ein Urlaubstag zu behandeln und es besteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt.