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Dokument-ID: 1171908
1.3 Dienstzettel
Zweck des Dienstzettels
Hauptzweck des § 2 AVRAG ist es, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können getroffene Vereinbarungen nicht abändern.