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Dokument-ID: 1023024
2.3 Werkvertrag
Definition
Unter einem Werkvertrag wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (§ 1151 ABGB) verstanden. Werkvertragsnehmer sind sowohl persönlich als auch wirtschaftlich unabhängig. Während echte oder freie Dienstnehmer im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein sorgfältiges Bemühen schulden, ist der Werkvertragsnehmer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet.