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8.7 Abfertigung nach BUAG
Der grundlegende Gedanke war, die bereits in der Urlaubsregelung der Bauarbeiter verankerte „Betriebsneutralität“ auch auf die Abfertigung zu erstrecken. Dies bedeutet, dass die Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Betrieben für die Berechnung des Abfertigungsanspruches zusammengezählt werden.