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2.4 Beitragszuschläge
Wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,– je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Personen. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich pauschal auf EUR 600,–.