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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Kündigungsentschädigung

Rechtliche Grundlagen

§ 29 AngG

Anspruch auf Kündigungsentschädigung

§ 1162b ABGB

Anspruch auf Kündigungsentschädigung

§ 84 GewO 1859

Kündigungsentschädigung

§ 67 Abs 8 lit b EStG idF AbgÄndG 2014

Steuerliche Behandlung von Kündigungsentschädigungen

§ 67 Abs 10 EStG

Zeitpunkt der Versteuerung

§ 11 Abs 2 ASVG

Ende der Pflichtversicherung

Anwendungsfälle der Kündigungsentschädigung

Definition

Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich um eine Zahlung von Bezügen im Falle von rechts- oder terminwidrigen Kündigungen oder Austritten aus Unternehmen. Es gibt keine Legaldefinition für diesen Begriff, vielmehr hat er sich aus der Praxis, Lehre und Judikatur entwickelt.

Durch die Zahlung der Kündigungsentschädigung soll der Dienstnehmer jene Bezüge erhalten, auf die er bei rechts- oder terminkonformer Kündigung Anspruch hätte bzw gehabt hätte.

Anwendungsfälle

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis durch eine der nachstehenden Formen beendet wurde:

  • Unbegründete Entlassung durch den Dienstgeber;
  • Begründeter vorzeitiger Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers (nicht bei begründetem vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen);
  • Kündigung durch Dienstgeber ohne (korrekter) Einhaltung der Kündigungsfrist;
  • Kündigung durch Dienstgeber bei Vorliegen eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn keine Kündigung zulässig ist oder nicht vereinbart wurde;
  • Rechtswidrige Kündigung durch Dienstgeber bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes (wenn der Dienstnehmer nicht auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses besteht, sondern die rechtswidrige Kündigung annimmt);
  • Kündigung durch den Dienstgeber wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

Beispiel: Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Ein Angestellter, der seit 01.01.2011 beschäftigt ist, wird am 15.06.2018 fristlos entlassen, die Entlassung stellt sich als unbegründet heraus. Somit hat der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum ab der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Diese beträgt gem § 20 AngG nach fünf Dienstjahren drei Monate, die Kündigungsfrist endet mit dem Ende eines Quartals (sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, dass diese mit dem 15. oder Letzten eines Monats endet). Somit besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 16.06.2018 bis 30.09.2018.

Vordienstzeiten

Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung iSd § 3 Abs 3 IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. Zur Vermeidung von Manipulationen müssen die einzelvertraglich angerechneten Vordienstzeiten tatsächlich zurückgelegt worden sein. Sie dürfen ferner zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt worden sein, um Doppelleistungen für idente Zeiträume hintanzuhalten (OGH 8 ObS 15/11f).

Wiedereinstellungszusage

Eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nach echter Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu den vorherigen Bedingungen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet (OGH 8 ObA 27/12x). Ein Optionsrecht begründet die Bindung des Optionsgebers. Ansprüche gegen diesen sind je nach dem denkbar, ob die Option vom Berechtigten ausgeübt wurde oder nicht.

Wird dem Arbeitnehmer aber am Wiedereinstellungstag der Antritt der Arbeit verweigert, so gilt das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung als aufgelöst. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Kündigungsentschädigung iSd § 1162b ABGB.

Insolvenzverfahren

In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 IO nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gem § 25 Abs 2 IO Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung; dh als wäre das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre (vgl OGH 9 ObA 67/19x).

Ob und in welchem Umfang der gem § 25 Abs 2 IO ausgetretene Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären (RS0119684).

Hat der gem § 25 IO ausgetretene Arbeitnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die mögliche ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter verstrichen wäre, aus besonderen Gründen keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche, steht ihm keine Kündigungsentschädigung zu (vgl OGH 8 ObS 4/12i).

Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen in der Karenz. Da Arbeitnehmerinnen für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht, besteht auch kein keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung (vgl OGH 8 Ob 2092/96x; 8 ObS 4/12i; 9 ObA 67/19x).

Beispiel: Kündigungsentschädigung und Schwangerschaft

Eine Angestellte tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Karenzurlaubs nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Dienstverhältnis aus. Vor dem Ende der berechneten Kündigungsfrist bringt die Angestellte ein zweites Kind zur Welt. Zum Zeitpunkt ihrer Austrittserklärung war sie jedoch noch nicht schwanger.

Nach der Rechtssprechung des OGH ist die Angestellte mit der Kündigungsentschädigung so zu stellen ist, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Die Anspruchsberechnung hat am Zeitpunkt der Austrittserklärung anzuknüpfen. Eine Verlängerung des Zeitraums der Kündigungsentschädigung durch eine weitere Schwangerschaft, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht bestanden hat, kommt nicht in Betracht. Da die Angestellte im Zeitpunkt der Austrittserklärung mit dem zweiten Kind noch nicht schwanger war, kann dessen Geburt nicht berücksichtigt werden (OGH 8 ObS 4/12i).

Höhe und Fälligkeit der Kündigungsentschädigung

Für die Berechnung der Kündigungsentschädigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblich. Der Arbeitnehmer soll als Kündigungsentschädigung das bekommen, was ihm ohne eine unberechtigte Entlassung, einer rechts- oder terminwidrigen Kündigung etc, zugekommen wäre. Er soll damit wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch Arbeitgeberkündigung -beendet worden (OGH 9 ObA 3/16f).

Entgeltbegriff

Für die Berechnung der Kündigungsentschädigung ist der Entgeltbegriff maßgeblich. Das Entgelt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Laufende Bezüge, dh Gehalt oder Lohn, der für diesen Zeitraum bei Beschäftigung angefallen wäre
  • Einbeziehung regelmäßig geleisteter Überstunden im Durchschnitt von drei Monaten oder 13 Wochen oder sonstiger Regelung laut Kollektivvertrag – außer der Arbeitgeber kann nachweisen, dass diese Überstunden bei Weiterbeschäftigung nicht angefallen wären
  • Zulagen, sofern der Anspruch darauf auch während der Kündigungsfrist bestanden hätte
  • Regelmäßige Provisionen im Jahresdurchschnitt
  • Regelmäßige Prämien im Jahresdurchschnitt
  • Die aliquoten Sonderzahlungen
  • Die Abgeltung der Urlaubstage, die während der Kündigungsfrist neu entstehen (die nicht konsumierten Urlaubstage bis zur ungerechtfertigten Entlassung sind davon unabhängig als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen)
  • Bei Abfertigungssystem „Alt“ der Abfertigungsanspruch, der eventuell während der Kündigungsfrist zusätzlich entsteht, sofern ein Dienstjahr beendet wird, dass einen Jahressprung bei der Abfertigung auslöst

Vordienstzeitenanrechnung

Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung iSd § 3 Abs 3 IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. Zur Vermeidung von Manipulationen müssen die einzelvertraglich angerechneten Vordienstzeiten tatsächlich zurückgelegt worden sein. Sie dürfen ferner zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt worden sein, um Doppelleistungen für idente Zeiträume hintanzuhalten (OGH 8 Ob S 15/11f).

Anrechnung auf die Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung steht für einen Zeitraum von drei Monaten in voller Höhe zu.

Bei einem Zeitraum, der drei Monate übersteigt, muss sich der Dienstnehmer anrechnen lassen, was er sich durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung erspart (zB Fahrtkosten) oder was er durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in dieser Zeit verdient hat oder unter Umständen auch, was er durch das Unterlassen einer Beschäftigung an Verdienst absichtlich nicht erworben hat oder unterlassen hat, zu erwerben.

Ein eventuell bezogenes Arbeitslosengeld oder ein Pensionsbezug ist jedoch nicht anrechenbar, da dies bei Zuerkennung der Kündigungsentschädigung wieder zurückzuzahlen ist (Verlängerung des Versicherungszeitraumes).

Fälligkeit der Kündigungsentschädigung

Für einen Zeitraum von drei Monaten gebührt die Kündigungsentschädigung sofort bei Austritt aus dem Unternehmen.

Für jenen Zeitraum, der drei Monate übersteigt, besteht der Auszahlungsanspruch jeweils zu den Terminen, zu denen die Auszahlung bei aufrechtem Dienstverhältnis fällig gewesen wäre.

Abgabenrechtliche Behandlung

Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich um eine Zahlung von Bezügen im Falle von rechts- oder terminwidrigen Kündigungen oder Austritten aus Unternehmen. Durch die Zahlung der Kündigungsentschädigung soll der Dienstnehmer jene Bezüge erhalten, auf die er bei rechts- oder terminkonformer Kündigung Anspruch hätte bzw gehabt hätte.

Lohnsteuer

Kündigungsentschädigungen sind im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern (§ 67 Abs 10 EStG). Nach Abzug der

  • Arbeiterkammerumlage (§ 62 Abs 3 EStG)
  • SV-Beiträge (§ 62 Abs 4 EStG)
  • WF-Beitrag (§ 62 Abs 5 EStG)

bleibt ein Fünftel der verbleibenden Summe steuerfrei, jedoch nur bis zur 9-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (= max EUR 11.610,– für 2025). Die verbleibende Summe ist im Monat des Zuflusses nach Tarif zu besteuern.

Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzuges wird ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum unterstellt.

Sind zB Zulagen oder Zuschläge enthalten, die bei laufender monatlicher Lohnsteuerberechnung steuerfrei zu behandeln sind, so ist die Steuerfreiheit meist verwirkt, da die an die Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen meist nicht erfüllt werden können, da eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erfolgt.

Sozialversicherung

Für die Zeit der Auszahlung einer Kündigungsentschädigung besteht gem § 11 Abs 2 ASVG Versicherungspflicht, das heißt, dass die Sozialversicherungsmonate so abgerechnet werden müssen, wie die Weiterzahlungsverpflichtung besteht, sodass der Dienstnehmer die gleichen Versicherungszeiträume hat, wie wenn er die Arbeitsleistung erbracht hätte. Deshalb müssen auch die Bezüge in laufenden Bezug und in Sonderzahlungen aufgeteilt werden.

Im Unterschied zur Lohnsteuer ist es deshalb unerheblich, ob eine Kündigungsentschädigung laufend in den einzelnen Anspruchsmonaten, bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitseinstellung) auf einmal oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im nachhinein abgerechnet wird. Es ist nicht der Monat der tatsächlichen Auszahlung maßgeblich, sondern die Zahlungen sind gemäß dem bestehenden Anspruch auf die Lohnzahlungszeiträume, für die sie bezahlt werden, aufzuteilen. Dies bedeutet, dass für die einzelnen Monate des Anspruches die laufenden und sonstigen Bezüge in den jeweiligen monatlichen Beitragsnachweisungen gemeldet werden müssen.

Erfolgt die Abrechnung der Kündigungsentschädigung im nachhinein nach Beendigung des Dienstverhältnisses, so sind für die betreffenden Monate entweder Beitragsnachweisungen nachzureichen oder, falls laufend bereits Beitragsnachweisungen erstellt wurden, berichtigte Beitragsnachweisungen bei der Gebietskrankenkasse einzureichen.

Bisher beitragsfrei abgerechnete Zulagen oder Zuschläge werden in den meisten Fällen mangels tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung für diese Zeiträume beitragspflichtig gerechnet werden müssen.

Dienstgeberbeitrag

Kündigungsentschädigungen unterliegen dem Dienstgeberbeitrag mit Ausnahme von Zahlungen an begünstigte Behinderte oder an Dienstnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres, es gibt keine gesonderte sachliche Befreiung.

Der Dienstgeberbeitrag ist entsprechend dem Zuflussprinzip im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu berechnen.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Dienstgeberbeitrag, siehe oben.

Hinweis:

Der Betrieb ist grundsätzlich von der Zahlung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mangels Kammerzugehörigkeit (gewerbliche Wirtschaft) ausgenommen.

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist entsprechend dem Zuflussprinzip im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu berechnen.

Kommunalsteuer

Grundsätzlich sind Kündigungsentschädigungen kommunalsteuerpflichtig mit Ausnahme von Zahlungen an begünstigte Behinderte.

Verfall des Anspruchs

Der Arbeitnehmer hat nach rechts- oder terminwidriger Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitgeber aufzufordern, die ihm zustehende Kündigungsentschädigung zur Abrechnung und Auszahlung zu bringen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so muss der Arbeitnehmer die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Austritts aus dem Unternehmen bei sonstigem Verfall einbringen.