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Dokument-ID: 241628
1.1 Merkmale eines echten Dienstvertrages
Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht wird zwischen echten und freien Dienstverträgen unterschieden. Echter Dienstnehmer ist „wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird“. Sowohl der echte Dienstvertrag als auch der freie Dienstvertrag sind als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren, wobei kein Erfolg, sondern lediglich das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft geschuldet ist.