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Dokument-ID: 256704
2.3 Rechtsfolgen einer Entlassung
Rechtsgrundlagen
§ 27 AngG; § 82 GewO 1859 iVm § 376 Z 47 GewO
Thema
Mit Zugang der Entlassung ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Davon sind nicht die besonderen Fälle der Notwendigkeit der vorherigen gerichtlichen Zustimmung (Schwangere, Mütter, Väter, Präsenz- und Zivildiener, Belegschaftsvertreter) erfasst. Bei erfolgreicher Anfechtung einer Entlassung im Rahmen des allgemeinen und besonderen Entlassungsschutzes könnte die Rechtswirksamkeit einer Entlassung rückwirkend beseitigt werden.