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Dokument-ID: 259721
2.5 Rückerstattung von Beiträgen
Jede Pflichtversicherung begründet eine Beitragspflicht bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Da dabei die Summe der Höchstbeitragsgrundlage überschritten werden kann, kann eine Rückerstattung beantragt werden. Dies ist möglich nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG und dem AlVG. Der Antrag kann bei einem der beteiligten Versicherungsträger eingebracht werden. Die Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist den Regelungen zum Pensionskonto angepasst, eine automatische Höherversicherung ist nicht möglich.