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6.1 Steuerfreie Bezüge – Grundlagen
In § 3 Abs 1 EStG werden sachliche Steuerbefreiungen aufgezählt. § 3 Abs 2 EStG ordnet an, welche Bezüge oder Bezugsteile (zB Arbeitslosengeld, bestimmte Bezüge der Soldaten und Zivildiener) zwar steuerfrei sind, aber zu einem besonderen Progressionsvorbehalt führen. § 3 Abs 3 EStG regelt, dass im Falle einer Veranlagung die steuerfreien Einkünfte iSd § 3 Abs 1 Z 10 (Auslandseinkünfte) und 11 EStG (Einkünfte von Entwicklungshelfern) bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (allgemeiner Progressionsvorbehalt).