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Dokument-ID: 247589
5.10 Vergleichssummen
Wenn strittige oder zweifelhafte Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich durch Vereinbarung der Streitparteien abgeklärt werden, handelt es sich um Vergleiche. Vergleiche sind bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis und auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich.