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4.1 Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)
An die Sozialversicherungsanstalten ist seit 01.01.2019 für jeden Dienstnehmer eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (bis Ende 2018 = Beitragsnachweis) bis zum 15. des Folgemonats mittels elektronischen Datenaustausches der Österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA Software) zu übermitteln.
Gemeldet werden:
- Laufende Bezüge
- Sonderzahlungen
- Lohnänderungen
- Verminderter Arbeitslosenversicherungsbeitrag
- Mitarbeitervorsorgekassenbeitrag
- Serviceentgelt zur e-card
Es gibt zwei Abrechnungsverfahren:
Selbstabrechnungsverfahren
Für jeden Dienstnehmer ist bis zum 15. des Folgemonats eine monatliche elektronische Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) an den Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Der Dienstgeber berechnet mit dem System des elektronischen Datenaustausches für jeden Dienstnehmer die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und zahlt diese spätestens am 15. des Folgemonats ein.
Beitragsvorschreibeverfahren
Diese elektronische Meldung an die ÖGK ist bis zirka 15 unselbständige oder freie Dienstnehmer möglich. In der Regel wird dieses Verfahren bei kleineren Betrieben mit unkomplizierter Lohnverrechnung angewandt.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) berechnet die abzuführenden Beiträge auf Basis der mBGM des Dienstgebers.
Die mBGM wird erstmals für jenen Monat übermittelt, in dem das Dienstverhältnis beginnt. Neuerliche Meldungen sind erst nötig, wenn sich die Berechnungsgrundlage des Sozialversicherungsbeitrags geändert hat.
Gesondert zu melden sind:
- Anmeldungen von Vollbeschäftigten (zuzüglich Stornomeldungen und Richtigstellungen)
- Anmeldung von fallweise Beschäftigten (zuzüglich Stornomeldungen und Richtigstellungen)
- Änderungsmeldungen hinsichtlich der Anmeldungsdaten und Adressänderungsmeldungen
- Abmeldungen (zuzüglich Stornomeldungen und Richtigstellungen)
Zuordnung der Dienstnehmer nach Beschäftigungsgruppen:
Der Beschäftigungsbereich des Dienstnehmers ist nur bei der Anmeldung eines Dienstnehmers anzugeben.
- Zugehörigkeit zur Beschäftigungsgruppe:
- Arbeiter, Angestellte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und freie Dienstnehmer
- Fallweise Beschäftigte
- Für mindestens einen Monat oder länger Beschäftigte
- Kürzer als einen Monat Beschäftigte
- Umfang der Versicherung
- Beitragspflicht, Beitragssatz und Prozentsatz für Dienstgeber und Dienstnehmeranteile