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Neu Dokument-ID: 898509

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Prüfung nach Aufstellung

idF BGBl. II Nr. 313/2002 | Datum des Inkrafttretens 10.08.2002

Als „Aufstellung von Arbeitsmitteln“ gilt im Sinne von § 34 Abs 1 ASchG das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln. Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) sah schon bisher eine Prüfung für Krane nach jeder neuerlichen Aufstellung vor. Diese Bestimmung wird durch die AM-VO ausgeweitet.

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane,
    Die Definition des Krans findet sich in § 2 Abs 7. Als fachkundige Person für die Durchführung der Prüfung von Kranen nach Neuaufstellung wird im Regelfall der Kranführer anzusehen sein.
  2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
  4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
  5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  6. mechanische Leitern,
  7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
  8. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),
  9. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),
  10. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden.
    Die Definition von mechanischen Leitern findet sich in § 2 Abs 10.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
  2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    Das heißt, die erstmalige Aufstellung am Arbeitstag ist die genaueste.
  3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.“

Die Ergebnisse der Prüfung müssen in einem Prüfbefund (§ 11 Abs 1) niedergeschrieben werden, für bestimmte Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmern und Krane (siehe § 11 Abs 4) muss ein Prüfplan erstellt werden. Die Inhalte der Prüfung nach Neuaufstellung sind hier festgeschrieben. Wird nach einer einschlägigen Norm geprüft, so sind die weiteren Prüfinhalte nach Norm relevant und ebenfalls im Prüfbefund anzuführen. Auch wenn aufgrund von Forderungen des Herstellers spezielle Prüfungen vorgeschrieben sind, müssen diese angegeben werden.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

Die Definition der fachkundigen Person findet sich in § 2 Abs 3.

(4) Abweichend von Abs 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs 3 oder nach § 7 Abs 4 heranzuziehen:

Zu beachten ist die Einschränkung „sofern sie auf Baustellen verwendet werden.“

  1. Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben
  2. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
  3. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)

Die Definition des Krans findet sich in § 2 Abs 7.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.