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Neu Dokument-ID: 898512

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Prüfbefund, Prüfplan

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Siehe hierzu auch § 37 Abs 5 und 6 ASchG. Es wird die Unterscheidung zwischen „Prüfbefund“, der in der AM-VO und dem „Prüfplan“, der im ASchG selbst geregelt ist, getroffen. Ein Prüfplan ist nur für die in Abs 4 angeführten Arbeitsmittel erforderlich, für alle anderen prüfpflichtigen Arbeitsmittel ist der Prüfbefund relevant. Über Prüfbefund und Prüfplan muss in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zur Evaluierung ein Hinweis vorhanden sein, die Dokumente müssen jedoch nicht als Kopie beigelegt sein.

(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

  1. Abnahmeprüfungen,
  2. wiederkehrende Prüfungen,
  3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
  4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    Die Definition des Krans findet sich in § 2 Abs 7.
  5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.
  6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen. Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
  7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
  8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
  9. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge).

Die Definition von mechanischen Leitern findet sich in § 2 Abs 10.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

  1. Prüfdatum,
  2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw Bezeichnung der Prüfstelle,
  3. Unterschrift des Prüfers,
  4. Ergebnis der Prüfung,
  5. Angaben über die Prüfinhalte.

Vor allem durch die Unterschrift wird deutlich, dass die Tätigkeit eines Prüfers nach AM-VO Kompetenz und Verantwortung erfordert. Vor allem bei betriebsinternen Prüfern sollte dies bewusst (gemacht) werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in erster Linie die Feststellung sein, ob ein Arbeitsmittel Mängel aufweist oder nicht. Auch eine – unter Umständen auch nur eingeschränkte – Verwendung von Arbeitsmitteln mit festgestellten Mängeln ist denkbar, dies muss jedoch vom Prüfer im Prüfbefund vermerkt sein.

Im Falle der Prüfung von Arbeitsmitteln, an denen Arbeitskörbe verwendet werden können, muss aus dem Prüfbefund klar hervorgehen, welche Arbeitskörbe jeweils an welchen Arbeitsmitteln eingesetzt werden dürfen. Ist für die Eignung eines bestimmten Arbeitsmittels ein bestimmter Zustand (zB Ballastierung, Anbringung von Gegengewichten) notwendig, so muss dies ebenfalls im Prüfbefund vermerkt werden. Bei Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln wird, vor allem wenn es sich um mehrere handelt, eine entsprechende Kennzeichnung unumgänglich sein, aus der das Datum der letzten Prüfung und ggf auch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Arbeitsmittel hervorgeht.

(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

Unter der Bezeichnung „am Einsatzort“ muss nicht unbedingt verstanden werden, dass der Prüfbefund bzw der Prüfplan zB in der Führerkabine des Krans vorhanden sein muss. Sehr wohl muss sich dieser aber in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle befinden. Unmittelbar vor Ort müssen aber die Unterlagen vorhanden sein, die für das Arbeiten mit dem Arbeitsmittel erforderlich sind, zB die Bedienungsanleitung. Siehe auch Abs 3 a.

(3a) Abs 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

  1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
  2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
  3. unverwischbar und gut lesbar ist,
  4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

Der zweite Satz bezieht sich auf die Anwesenheit der Prüfbefunde vor Ort, wobei dieser Absatz sich nur auf wiederkehrende Prüfungen beschränkt. Die Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn die bedenkenlose Verwendbarkeit durch eine wiederkehrende Prüfung festgestellt wurde.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs 5 ASchG zu erstellen:

  1. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
  2. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Die Definition des Krans findet sich in § 2 Abs 7, die Definition der mechanischen Leitern in § 2 Abs 10. Der Prüfplan für die wiederkehrende Prüfung muss sich insbesondere an den Grundsatzbestimmungen des § 8 Abs 2 orientieren. Da der Prüfplan wohl erst nach der ersten Inbetriebnahme erstellt werden wird, ist er für Abnahmeprüfungen noch nicht erforderlich. Der Ersteller des Prüfplans muss auf jeden Fall über entsprechende Sachkunde und Erfahrung verfügen, wenn auch keine spezifischen Angaben in der Verordnung gemacht werden.