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Neu Dokument-ID: 898513

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Aufstellung

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Das Aufstellen von Arbeitsmitteln ist bereits in § 34 ASchG relativ ausführlich geregelt, § 12 dieser Verordnung ist als Weiterführung und Ergänzung zu § 34 ASchG zu verstehen. Als „Aufstellen“ gilt ganz allgemein das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln (siehe § 34 Abs 1 ASchG). In der Betriebsanleitung des Herstellers müssen nach der MSV 2010, Anhang I, 1.7.4.2. i alle erforderlichen Anleitungen zu Montage, Aufbau und Anschluss der Maschine enthalten sein.

(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

Dieser Absatz zielt vor allem auf die Einhaltung von Mindestabständen zur Vermeidung von Gefahren – zB durch Quetschung oder bewegte Teile – ab. Bei der Festlegung von Sicherheitsabständen kann vor allem die ÖNORM EN 349 „Sicherheit von Maschinen, Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen“ als anerkannte Regel der Technik herangezogen werden. Weiters muss darauf geachtet werden, dass nicht zu nahe an Gefahrenbereichen vorbeigegangen oder vorbeigefahren werden muss. Gegebenenfalls muss eine entsprechende Kennzeichnung von Gefahrenbereichen vorgesehen werden.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Zur Beschaffenheit und Ausführung von festverlegten Bedienungsstiegen und sonstigen Aufstiegen siehe § 47 der Verordnung. Festverlegte Leitern oder Steigeisen sind nur die letzte Lösung und sollten möglichst selten benutzt werden müssen. An Maschinen und Anlagen, wo der Zugang zu bestimmten Stellen des Arbeitsmittels notwendig ist, muss bereits der Hersteller für eine entsprechende Ausführung sorgen, siehe Anhang I, 1.6.2. der MSV 2010: „Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können.“