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Neu Dokument-ID: 898541

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.“

Die angeführte Auflistung ist beispielhaft zu verstehen. Diese Bestimmung ist natürlich auch für solche Arbeitsmittel relevant, für die keine Prüfpflichten bezüglich Abnahmeprüfung bestehen, da die Prüfpflicht nach § 7 Abs 2 auch die Überprüfung der Schutzeinrichtungen inkludiert. Beschaffenheit und Eigenschaften der Schutzeinrichtungen sind (für alte Arbeitsmittel ohne CE) in § 43 geregelt, für neue Arbeitsmittel in Anhang I, 1.4. (Anforderungen an Schutzeinrichtungen) der MSV 2010 geregelt.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs 1 durchzuführen.

Eine Information über diese Bestimmung ist vor allem für das Wartungs- und Instandhaltungspersonal von Bedeutung, siehe hierzu auch die §§ 16 und 17 der Verordnung.