© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 14. Erprobung
Für die Erprobung von Arbeitsmitteln können unter Umständen bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln (zB nach § 35 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG, oder nach § 15 dieser Verordnung) in Anspruch genommen werden. Die generelle Regel ist, dass Arbeitsmittel nur unter bestimmungsgemäßer Verwendung und bei Einsatz und Verwendung aller und funktionsbereiter Schutzeinrichtungen verwendet werden dürfen.
(1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
Ausnahmen dürfen also nur in Anspruch genommen werden, wenn dies unbedingt und unausweichlich erforderlich ist und wenn sämtliche (weiteren) Schutzmaßnahmen (siehe Abs 2) festgelegt sind und ergriffen werden.
(2) Für eine Erprobung nach Abs 1 gilt:
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.
Für diese Maßnahmen gilt somit die allgemeine Evaluierungsverpflichtung sowie die Forderung der Dokumentation in den Evaluierungsdokumenten nach § 5 ASchG. - Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
Die Überwachung kann entweder durch eine physisch anwesende weitere Person außerhalb des Gefahrenbereichs oder aber über Überwachungseinrichtungen (Kamera) erfolgen. In jedem Fall muss die überwachende Person die Möglichkeit haben, im Gefahrfall unverzüglich einzugreifen. - Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
Die Definition der fachkundigen Person findet sich in § 2 Abs 3. - Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
Diese Unterweisung muss entsprechend § 14 ASchG und § 5 AM-VO erfolgen. Wichtig ist hier vor allem die Nachweisbarkeit. Der Hersteller ist nach MSV 2010 verpflichtet, diesbezügliche zweckdienliche Angaben in der Betriebsanleitung zu machen. - Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.
- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl II Nr 101/1997, gekennzeichnet sein.
Die Definition des „Gefahrenbereichs“ findet sich in § 2 Abs 5. - Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.
Dies soll vorzugsweise durch einen Zaun oder eine sonstige trennende Schutzeinrichtung erfolgen. Nicht trennende Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken oder Schaltmatten sind in den meisten Fällen nicht geeignet. - Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu kennzeichnen.
Der Begriff „ernste und unmittelbar Gefahr“ findet sich auch in der DOK-VO zur Evaluierung, es besteht also Dokumentationspflicht in den Dokumenten zur Evaluierung. Eine nähere Definition des Begriffs gibt der Gesetzgeber auch in § 3 Abs 3 und 4 ASchG nicht. Die Interpretation des Begriffs durch die Arbeitsinspektion ist dahingehend, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer ernsten und unmittelbaren Gefahr nicht mehr die Zeit oder Möglichkeit hat, sich Ratschläge oder Anweisungen von seinem Vorgesetzten oder anderen Experten zu holen. Beispiel: Eintrainiertes Verhalten eines Bankkassiers im Falle eines Überfalls. Vor allem Instandhaltungspersonal muss in der Lage sein, auf mögliche Reaktionen und Fehlverhalten der Maschine sofort und richtig zu reagieren.
(4) Falls es aufgrund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
Die Definition der fachkundigen Person findet sich in § 2 Abs 3, die Definition der Aufsicht findet sich in § 2 Abs 4. Die Voraussetzungen für diesen Fall sind sehr allgemein formuliert und bedürfen im Einzelfall einer Beurteilung im Sinne des § 4 ASchG (Evaluierung).
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Diese Bestimmung wiederum ist eindeutig, bezieht sich allerdings nur auf mineralgewinnende Betriebe.