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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 15. Verwendung
Die allgemeinen Bestimmungen über die Verwendung (bzw Benutzung nach Terminologie des ASchG) finden sich vor allem in § 35 ASchG und § 15 der AM-VO. Die Bestimmungen über die Verwendung von Arbeitsmitteln sind nach ASchG und AM-VO zweistufig (modular) aufgebaut:
- Allgemeine Verwendungsbestimmungen sind in § 35 ASchG und in § 15 der AM-VO enthalten.
- Zusätzliche Verwendungsbestimmungen für bestimmte Arbeitsmittel finden sich in den §§ 18 bis 33 der AM-VO.
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
Die Bedienungsanleitung (nach MSV 2010: Betriebsanleitung) der Hersteller wird also im Zweifelsfall über die Bestimmungen der AM-VO gesetzt. Die Bedienungsanleitung hat somit nicht nur in der Produkthaftung eine Aufwertung erfahren (ein Mangel in der Bedienungsanleitung ist einem Mangel am Produkt selbst gleichzustellen), sondern auch in der AM-VO nimmt sie einen besonderen Stellenwert ein. Auch im Fall der Bedienungsanleitung gilt der Vertrauensgrundsatz nach § 33 Abs 4 ASchG (§ 1 Abs 2 AM-VO) mit all der daraus folgenden Konsequenz und Verantwortung für den Verfasser derselben. Der Hinweis auf die Bedienungsanleitung findet sich an über einem Dutzend Stellen in der Verordnung. In der MSV 2010 ist die Betriebsanleitung in Anhang I, 1.7.4. geregelt.
- Werkstücke, die aufgrund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
Dies ist zum Beispiel in der Metallbearbeitung der Fall, bei der Holzbearbeitung ist dies in der Regel nicht erforderlich. - Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
- Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
Eine häufig auftretende Unfallursache, die zB auch beim Arbeiten mit Brotschneidemaschine oder anderen Küchengeräten häufig vorkommt: Beim Schneiden ohne Restehalter wird der Finger „aufgeschnitten“. - Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
- Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.
Auch hier gilt wie im Falle von Z 3: Viele Unfälle passieren in der Praxis, weil diese Einrichtungen (zB Schiebelade bei Holz-Abrichtarbeiten) nicht verwendet werden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
- Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
Dies auch aus dem Grund, um eine Gefahrenquelle für andere Personen zu vermeiden. Hierbei ist auch auf nachlaufende Maschinen zu achten, ein endgültiges Verlassen des Arbeitsplatzes sollte erst erfolgen, wenn die Maschine ganz stillsteht. - Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.
Grundsätzlich müssen gefährliche Maschinen über einen Wiederanlaufschutz verfügen, siehe hierzu auch § 42 Abs 2 dieser Verordnung. Diese Bestimmung gilt auch für neue Maschinen nach MSV 2010, siehe Anhang I, 1.3.9.: „Es muss verhindert werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung der Stellteile aus seiner Ruhestellung bewegt, oder diese Bewegung darf keine Gefährdung darstellen.“ - Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
- Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
Hilfsmittel mit Ring- oder Schlaufengriffen dürfen somit nicht verwendet werden.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG Folgendes:
Das heißt, das für bestimmte Arbeiten unbedingt erforderliche Abnehmen von Schutzeinrichtungen (zB Einsatzschneiden auf der Kreissäge) ist zwar denkbar und erlaubt, jedoch unter definierten Spielregeln. Die unbedingt erforderliche Demontage von Schutzeinrichtungen muss durch organisatorische (Arbeitsplanung) oder technische (besser geeignete Maschine) Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt werden. Arbeitnehmer, die an solchen Maschinen arbeiten müssen, sind zumindest jährlich zu unterweisen, siehe hierzu auch § 43 Abs 6 dieser Verordnung.
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
Dies wird durch eine zweite Person geschehen müssen. - Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
- Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.
- Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.
Darauf muss besonders geachtet werden, da speziell bei häufigerer Notwendigkeit der Demontage von Schutzeinrichtungen dieselben oft nicht wieder montiert werden.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
Dies kann zum Beispiel durch eine zusätzliche Feststelleinrichtung, durch untergeschobene Holzklötze oder andere Arretierungsmaßnahmen geschehen. Ein klassisches Beispiel ist das Arbeiten am Lkw bei aufgekippter Ladevorrichtung, wobei immer wieder Unfälle passieren. Bei Aussetzen oder Nachlassen der Hydraulik darf der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.