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Neu Dokument-ID: 898547

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Wartung

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Dieser Paragraph baut auf den § 38 ASchG „Wartung von Arbeitsmitteln“ auf, in dem ua geregelt ist, dass bei der Wartung die Anleitungen und Angaben des Herstellers berücksichtigt werden müssen. In der MSV 2010 ist die Wartung in Anhang I, 1.6.1. geregelt, die diesbezüglichen Angaben in der Betriebsanleitung finden sich unter Anhang I, 1.7.4.2. r. Im Falle von Arbeitsmitteln mit der Notwendigkeit spezieller Wartungspläne müssen diese in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zur Evaluierung angeführt werden.

(1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

Diese „sonstigen Teile“ können beispielsweise Lastaufnahmeeinrichtungen, Bremsen oder Feststelleinrichtungen sein.

(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.

(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

Die Definition der fachkundigen Person findet sich in § 2 Abs 3. Weiters kann § 5 Abs 5 erwähnt werden, wonach die mit Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmer eine spezielle Unterweisung erhalten müssen.

(4) Für die in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Es handelt sich um bestimmte Arbeitsmittel, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind. In den Wartungsbüchern sollten in jedem Fall auch das Wartungsdatum sowie die mit diesen Arbeiten betrauten Personen eingetragen werden.