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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
Diese Definition findet sich bereits in § 2 Abs 5 ASchG. Zu beachten ist, dass die Definition des Begriffs „Arbeitsmittel“ über die Definition der „Maschine“ nach MSV 2010 hinausgeht. So sind zB Werkzeuge, Leitern, Behälter oder Gerüste zwar Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO, aber keine Maschinen. Umgekehrt ist jedoch eine Maschine im Sinne der MSV 2010 in jedem Fall ein Arbeitsmittel. Unvollständige Maschinen im Sinne des § 2 Abs 2g MSV 2010 dürfen Arbeitnehmern (noch) nicht zur Benutzung überlassen werden.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
Diese Definition findet sich bereits in § 33 Abs 1 ASchG. Analog dazu sind die Bestimmungen der MSV 2010 zu verstehen, die für Konstruktion und Bau sowie den Inhalt der Betriebsanleitung die Berücksichtigung aller Lebensphasen verlangen. Siehe hierzu MSV 2010, insbesondere Anhang I, 1.1.2a (Grundsätze für die Integration der Sicherheit) und 1.7.4.2. (Inhalt der Betriebsanleitung).
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
Die Entscheidung darüber, welche Betriebsangehörigen die erforderlichen Fachkenntnisse und das geforderte Verantwortungsbewusstsein haben, obliegt dem Arbeitgeber, der dafür auch die Verantwortung trägt. Der Bereich der Fachkunde, zB bei wiederkehrenden Prüfungen, wird sich natürlich auf die jeweilige Prüfanforderung (zB Kontrolle auf offensichtliche Beschädigung, Steuerungsfunktionen) beziehen.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
Dies bedingt für die jeweils möglichen und vorstellbaren Gefahrensituationen ausreichend Wissen, Information und Unterweisung, um im Ernstfall auch ohne weitere Rückfragen sofort richtig reagieren zu können.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
Siehe hierzu vor allem die §§ 43 und 44 dieser Verordnung. Dieser Begriff der AM-VO stimmt mit dem Begriff „Gefahrenbereich“ der MSV 2010 in Anhang I, 1.1.1b inhaltlich überein.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
Schutzeinrichtungen sind in jedem Fall technische Maßnahmen wie Verkleidungen, Umwehrungen, Lichtschranken oder Zweihandschaltungen. Diese Bestimmung orientiert sich an den Bestimmungen über Schutzeinrichtungen nach Anhang I, 1.4. der MSV 2010. Nicht als Schutzeinrichtungen gelten manuell zu betätigende Not-Halt-Einrichtungen (Pilzknopf oder Reißleinen), die eine zusätzliche Maßnahme darstellen (siehe § 46).
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
Die Definition eines Krans ist vor allem im Rahmen der Prüfpflichten und der notwendigen Erstellung von Betriebsanweisungen (§ 19) relevant. Eine notwendige spezielle Ausbildung für das Bedienen von Kranen ist in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) festgeschrieben. Seilkrananlagen zur Holzbringung sind nach Auslegung des ZAI nicht als Krane, sondern als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen. Nach der MSV 2010 gelten auch selbstständig (für Krane) in Verkehr gebrachte Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile oder Gurte für Hebezwecke als Maschinen im Sinne der MSV 2010 (§ 2 Abs 2 d und e der MSV 2010). Die speziellen Anforderungen an Krane (Hebezeuge) sind in der MSV 2010 in Anhang I, Kapitel 4 und 6 geregelt.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
Es handelt sich somit um alle mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge, die Arbeitsvorgänge durchführen (zB Stapler). Reine „Transportfahrzeuge“ (Stichwort Dienstwagen) fallen nicht unter diese Definition, da diese keine Arbeitsvorgänge durchführen. Es ist für die Definition jedoch unerheblich, ob eine Person mitfährt oder nicht, somit sind auch zB ferngesteuerte Arbeitsmittel ohne mitfahrende Arbeitnehmer erfasst. Nach Auskunft des ZAI sind LKW, die ausschließlich zum Verbringen und Abkippen von zB Erdreich bestimmt sind, keine selbstfahrenden Arbeitsmittel in diesem Sinne – außer, sie haben einen Ladekran. In der MSV 2010 sind die speziellen Anforderungen an Fahrzeuge Anhang I, Kapitel 3 geregelt.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
Diese genaue Definition ist vor allem wegen der Prüfpflichten nach dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (FK-V) erforderlich.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
Auch diese Definition ist vor allem aufgrund der Prüfbestimmungen nach dieser Verordnung von Bedeutung. Wichtig sind vor allem die Kriterien „fahrbar“ und „freistehend“.
(11) „Kraftbetrieben“ im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Auch diese Definition ist vor allem aufgrund der Prüfbestimmungen dieser Verordnung von Bedeutung. Erfolgt der Antrieb wie zum Beispiel bei einem Aggregate-Hubtisch zur Demontage von KFZ-Motoren durch eine mittels eines Fußpedals betätigte hydraulische oder pneumatische Einrichtung, handelt es sich um kein kraftbetriebenes Arbeitsmittel. Es handelt sich in diesem Fall um einen mittelbaren Antrieb durch menschliche Muskelkraft.