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Neu Dokument-ID: 018845

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);

  2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);

  3. für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:

    1. Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);

    2. Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe);

    3. Hitze (wie Handschuhe);

  4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;

  5. Helme und Sonnenblenden für Benützer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.