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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Heben von ArbeitnehmerInnen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Für das Heben von Arbeitnehmern gelten strengere Bestimmungen als für das ausschließliche Heben von Lasten. Die Bestimmungen des § 18 sind als Grundlage für diesen Paragraphen anzusehen, der weitergehende Anforderungen vorschreibt. In § 52 sind die Anforderungen bezüglich Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten und Personen festgeschrieben.

In der MSV 2010 sind Hebezeuge (Maschinen) zum Heben von Personen im Speziellen in Anhang I, Kapitel 4 (Heben von Lasten allgemein) und Kapitel 6 (Heben von Personen) geregelt.

(1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

Zu den Arbeitskörben siehe § 22. Arbeitsmittel sind dann für das Heben von Personen geeignet, wenn dies der Hersteller in seinen Angaben ausdrücklich vorsieht oder wenn dies durch eine Eignungsprüfung gemäß § 7 Abs 1 Z 8 festgestellt und bescheinigt wurde. Sind Maschinen seitens des Herstellers zum Heben von Personen vorgesehen, so müssen nach MSV 2010, Anhang I, 6.5. auf dem Lastträger die maximal zulässige Anzahl beförderter Personen und die maximale Tragfähigkeit angegeben sein.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sich der Aufstellungsort auf oder in unmittelbarer Nähe von Verkehrswegen befindet.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.

Der Begriff „Arbeitsplattform“ bezeichnet ganz allgemein die Plattform auf Hubarbeitsbühnen, Klettermastbühnen oder Gelenksteigern, aber auch den Boden von Arbeitskörben. Es muss eine Möglichkeit vorhanden sein, bei Störungen oder Versagen der Energieversorgung die Arbeitnehmer zu bergen. Eine geeignete Einrichtung zum Absenken einer Arbeitsplattform ist ein 3-Wege-Ventil. Auch das Vorsehen von Strickleitern im Sinne des § 39 auf der Plattform kann eine Variante zur Bergung von Arbeitnehmern sein.

(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:

Unter einer Versetzfahrt ist eine zeitlich und räumlich sehr kurze Fahrbewegung zu verstehen. § 35 Abs 1 Z 2 bezieht sich auf die Herstellerangaben sowie die elektrotechnischen Vorschriften, die eingehalten werden müssen.

  1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
  2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
    Das heißt, es muss der Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform auf die Bewegung vorbereitet sein und diese darf nicht schnell und ruckartig erfolgen.
  3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
    Für die Einweiser gelten die Handzeichen nach Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (KennV).
  4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

Es ist grundsätzlich verboten, durch Kisten, Leitern oder ähnliche Gegenstände den Standplatz zu erhöhen.

(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:

Bei den Versenkeinrichtungen von Bühnen wird auf die speziellen Erfordernisse und Anforderungen der Bühnentechnik Rücksicht genommen und es sind eventuell zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen bzw weniger strenge Auflagen gegeben.

  1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
    Auch hier sind die gesetzlichen Regelungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), insbesondere des Anhangs 3, als Standard heranzuziehen.
  2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.