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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Arbeitskörbe

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Das Heben von Arbeitnehmern mit Arbeitskörben stellt einen Spezialfall dar, der auf einigen anderen Bestimmungen der Verordnung aufbaut. Ein Arbeitskorb darf an einem Arbeitsmittel (zB einem Stapler) nur dann verwendet werden, wenn

  • die Kombination Arbeitsmittel/Arbeitskorb vom Hersteller ausdrücklich so vorgesehen und erlaubt ist. Der Arbeitskorb ist in diesem Fall entweder Teil einer Maschine (Liefereinheit) oder eine auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Definition § 2 Abs 2 b der MSV 2010, es gilt im Speziellen der Anhang I, Ziffer 6.;
  • die Kombination Arbeitsmittel/Arbeitskorb vom Hersteller zwar nicht so vorgesehen ist, die Eignung dieser Kombination aber durch eine Prüfung gem § 7 Abs 1 Z 8 bescheinigt wurde. Das Heben von Arbeitskörben mit anderen als den in § 7 Abs 1 Z 8 aufgezählten Arbeitsmitteln ist nicht zulässig, Ausnahmen sind jedoch mit Bescheid möglich. In der kommentierten Fassung zur AM-VO des ZAI sind die Anforderungen festgelegt, die eine Zustimmung der Behörde zu einer Ausnahmebestimmung voraussetzen.

Der § 22 ist folgendermaßen strukturiert:

  • Allgemeine Bestimmungen, Verwendung von Arbeitskörben (Abs 1 und 2)
  • Bestimmungen, wenn die Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird (Abs 3)
  • Heben von Arbeitskörben mit Kranen (Abs 4)
  • Heben von Arbeitskörben mit Hubstaplern (Abs 5)

(1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

Die Definition des Krans siehe § 2 Abs 7, die Definition der mechanischen Leiter siehe § 2 Abs 10, die Definition des Hubstaplers siehe § 2 Abs 9. In § 21 Abs 6 werden die allgemeinen Bedingungen für das Heben von Arbeitnehmern festgeschrieben. Im Falle von Arbeitskörben auf Frontladern stellt dieses Arbeitsmittel dann ein geeignetes Arbeitsmittel im Sinne des § 21 Abs 1 dar, wenn es als Gesamtmaschine im Sinne der MSV bzw der MSV 2010 in Verkehr gebracht wurde.

(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:

  1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
    Es soll verhindert werden, dass Arbeitskörbe für das Durchführen längerfristiger Arbeiten verwendet werden, dauerhafte Arbeitsplätze in Arbeitskörben sind nicht zulässig.
  2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
  3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
  4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.
    Diese oder ähnliche Angaben sollten sich auch in der Betriebsanleitung der Hersteller finden. In jedem Fall gelten die hier angeführten Bestimmungen.

(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:

  1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
  2. Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.
    Ab einer Hubhöhe von fünf Metern ist es in der Regel nicht mehr möglich, vom Boden aus den Hubbereich direkt zu überblicken und Kontakt mit der Person im Arbeitskorb zu halten. In diesem Fall sind Maßnahmen wie Einweiszeichen (nach der KennV, Anhang 3) oder Funkverbindung vorzusehen.
  3. Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.

Die Z 1 bis 3 sind auch in den Fällen anzuwenden, wenn die Person im Arbeitskorb kein Arbeitnehmer ist, jedoch durch Fehler und Probleme bei der Bedienung Gefahren für Arbeitnehmer entstehen könnten, die sich in der Nähe befinden.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:

Der Begriff des Krans ist in § 2 Abs 7 definiert. Auch Betonkübel für Krane mit mitfahrenden Arbeitnehmern fallen unter diese Regelung. In jedem Fall müssen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die ein unkontrolliertes Absenken der Last im Stör- oder Gebrechensfall verhindern. Schlauchbruchsicherungen erfüllen diese Forderung nicht, es müssen Lasthalteventile oder andere Einrichtungen vergleichbarer Schutzwirkung vorgesehen werden.

  1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
  2. Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.
    Die Gefahr des Herausfallens besteht zB auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer aufgrund der Tätigkeit öfter aus dem Arbeitskorb herauslehnen muss.
  3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
    Die fachkundige Person ist in § 2 Abs 3 definiert. Diese Bestimmung kann vor allem nach Zwischenfällen oder Unfällen, verursacht durch schlecht eingehängte Arbeitskörbe, von Bedeutung werden.
  4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
  5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
    Siehe hierzu auch § 19 Abs 7 über den Einsatz mehrerer Krane.
  6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
  7. Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV angeordnet werden.
  8. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
    Dies betrifft zum Beispiel Betonkübel mit angebauter Standfläche für Arbeitnehmer, die als Arbeitskörbe anzusehen sind. Es dürfen keine gefährlichen Pendelbewegungen oder Schwerpunktverlagerungen auftreten.
  9. Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 62 Abs. 2 ASchG verfügen.
    Ausgenommen von der Verordnung über Fachkenntnisse sind insbesondere flurgesteuerte Krane bis 5 t Tragfähigkeit (ausgenommen Baudrehkrane) sowie Ladekräne auf Fahrzeugen bis 5 t Tragfähigkeit und 10 tm Lastmoment. Das heißt, auch Führer dieser Krane, für die an sich kein Nachweis der Fachkenntnisse nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) für bestimmte Arbeiten erforderlich ist, benötigen für den Fall, dass ein Arbeitskorb gehoben wird, einen Nachweis im Sinne der FK-V.

(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:

  1. Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
  2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler angehoben werden.
  3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Die fachkundige Person ist in § 2 Abs 3 definiert, der Hubstapler in § 2 Abs 9.