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Neu Dokument-ID: 018886

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Höchstzulässige Behinderung des Verwenders

Die PSA dürfen die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen sowie die Sinneswahrnehmung so wenig wie möglich behindern. Sie dürfen ferner nicht zu gefährlichen Bewegungen des Verwenders führen, die ihn selbst oder Dritte gefährden.