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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Bearbeitungsmaschinen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Es werden die Bestimmungen zur Benutzung der folgenden Maschinen zusammengefasst: Sägen, Hobel- und Fräsmaschinen, Schleifwerkzeuge und Schleifkörper sowie Pressen und Stanzen. Die allgemeinen Grundlagen zu § 25 finden sich in § 15 der Verordnung. Zur Beschaffenheit von Bearbeitungsmaschinen siehe insbesondere die §§ 41 bis 46 dieser Verordnung. Das richtige Verwenden von Bearbeitungsmaschinen muss auch in den Betriebsanleitungen der Hersteller nach Anlage I, 1.7.4. der MSV 2010 angeführt sein.

(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

Auch hier sind zunächst die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung relevant, erst dann bzw ergänzend gelten die Bestimmungen der AM-VO. In der MSV 2010 sind in Anhang I, 2.3. „zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen an Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften“ geregelt.

  1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
  2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
  3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
  4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
  5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
    In der Praxis ist praktisch nie die Notwendigkeit zum Arbeiten im Gleichlauf gegeben.
  6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
  7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.

Ebenso wichtig, wenn auch hier nicht im Einzelnen geregelt, ist die Notwendigkeit, das Füllholz bei Bandsägen, das als Tischeinlage verwendet wird, regelmäßig auszutauschen, da es mit der Zeit ausgeschnitten wird.

(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

Die Angaben der Hersteller sind wiederum vorrangig zu berücksichtigen, erst dann gelten die Bestimmungen der AM-VO.

  1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
  2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
    Dies wird vor allem durch einen flexiblen Gliederschutz geschehen, der erst vom Werkstück zur Seite geschoben wird und somit in jedem Fall eine freilaufende Messerwelle verhindert.
  3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
  4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammenzuschieben.
  5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
  6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.

Zu beachten ist die sehr flexible und allgemeine Definition der gesetzlichen Anforderungen, die in der Praxis noch im Rahmen der Evaluierung nach § 4 ASchG konkret umzusetzen sind. Auch der jeweilige Stand der Technik ist in diesem Kontext von Bedeutung. Nicht nur der Hersteller, auch der Benutzer (Arbeitgeber), muss diesen kennen und entsprechend berücksichtigen.

(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

Die Angaben der Hersteller sind wiederum vorrangig zu beachten, erst in weiterer Folge gelten die Bestimmungen der AM-VO.

  1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
  2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
  3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
    Dies wird aus Nachlässigkeit häufig nicht gemacht und kann durch die daraus entstehende Einzugsgefahr („Aufschnappen“ des Werkstücks) zu schweren Unfällen führen.
  4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
    Der Begriff „Gefahrenbereich“ ist in § 2 Abs 5 definiert. Wenn die verwendete Schleifmaschine die höchstzulässige Arbeitsgeschwindigkeit nicht erreicht, so ist die höchstmögliche Geschwindigkeit der Schleifmaschine als Grundlage für diese Erprobung heranzuziehen.

(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.

Die Bestimmungen über Schleifkörper wirken recht ausführlich, es ist jedoch zu bedenken, dass die früher verbindliche ÖNORM über künstliche Schleifkörper mit der AM-VO außer Kraft gesetzt wurde. Die Beschaffenheit von Schleifmaschinen ist in § 56 geregelt.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.

Diese Angaben sollten direkt an der Maschine angebracht sein, da man so im Zweifelsfall sofort nachschauen kann. Sonst besteht die Gefahr der „trial and error-Methode“.

(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.

Die fachkundige Person ist in § 2 Abs 3 definiert. Im Falle von Heißarbeiten zwingt die Temperatur des Werkstücks zur Verwendung eines Werkzeugs, zB einer Zange. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer nicht in den Gefahrenbereich hineingelangen und es ist ein ausreichender Schutz gegeben.

(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:

  1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder
    Es handelt sich hierbei um so genannte „geschlossene Werkzeuge.
  2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.

Die Bestimmungen über Pressen in der AM-VO sind sehr sparsam ausgefallen, auch die Beschaffenheitsbestimmungen des § 57 sind sehr knapp und allgemein.

Bei Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung sind aufgrund der schweren Quetschgefahr und als Folge der häufigen Unfälle Zweihandschaltungen als alleinige Schutzeinrichtung nicht mehr zulässig. Diese dürfen nur mit geschlossenen Werkzeugen oder mit Verkleidungen oder Verdeckungen verwendet werden.