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Dokument-ID: 018890
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 27. Erforderliche Kompatibilität von PSA, die vom Verwender gleichzeitig getragen werden sollen
Werden von ein und demselben Hersteller oder Inverkehrbringer mehrere PSA-Modelle unterschiedlicher Bauart oder Ausführung, die zum gleichzeitigen Schutz benachbarter Körperteile bestimmt sind, in Verkehr gebracht, so müssen diese PSA-Modelle untereinander kompatibel sein.