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Neu Dokument-ID: 898588

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Stetigförderer

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Die allgemeinen Grundlagen zu § 27 sind in § 15 der Verordnung dargelegt. Zur Beschaffenheit von Stetigförderern siehe insbesondere die §§ 41 bis 46 dieser Verordnung. Das richtige Verwenden von Stetigförderern muss auch in den Betriebsanleitungen der Hersteller nach Anlage I, 1.7.4. der MSV 2010 angeführt sein.

(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.

Die große Gefahr bei Stetigförderern, und hier insbesondere den Bandförderern, ist die Einzugsgefahr bei den Bandauflaufstellen. Schwerste Unfälle und lebenslange Invalidität durch abgetrennte Gliedmaßen können die Folge sein. Absatz 1 gehört sinngemäß in den § 43 (Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln) integriert, da nur Beschaffenheits-, aber keine Benutzungsbestimmungen enthalten sind.

(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.

Es muss in jedem Fall durch organisatorische Maßnahmen, Unterweisung und Kontrollen verhindert werden, dass Arbeitnehmer bei Durchführung ihrer Tätigkeiten zu nahe an Stetigförderer und Einzugsstellen gelangen.

(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.

(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

Die folgenden Schutzeinrichtungen werden vorzusehen sein: Abschrankungen neben, Absturzsicherungen über und Unterfangungen unter den Stetigförderern.