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Dokument-ID: 018892
TEIL 2:
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
TEIL 2:
ZUSÄTZLICHE GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR MEHRERE PSA-ARTEN ODER PSA-TYPEN
§ 28. PSA mit Verstellsystem
Weisen die PSA Verstellsysteme auf, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie sich nach der Einstellung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen nicht von selbst verstellen können.