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Neu Dokument-ID: 898590

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Bolzensetzgeräte

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Die Beschaffenheitsanforderungen an Bolzensetzgeräte sind in § 60 geregelt. In der MSV 2010 sind die Bolzensetzgeräte in Anhang I, 2.2.2. „tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte“ geregelt. In der Betriebsanleitung nach 2.2.2.2. ist geregelt, welche zusätzlichen Angaben neben denen von Anhang I, 1.7.4. gemacht werden müssen.

(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

  1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
  2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
  3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
  4. Besetzen von Materialien,
  5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    Der Gefahrenbereich ist in § 2 Abs 5 definiert.
  6. Zu verwendende Schutzausrüstung.

Mit der letzten Novelle zur AM-VO vom Januar 2010 wurden die schriftlichen Betriebsanweisungen für Bolzensetzgeräte außer Kraft gesetzt, stattdessen muss nunmehr eine jährliche Unterweisung entsprechend § 14 ASchG und § 5 AM-VO erfolgen. Wichtig ist vor allem der Nachweis der Durchführung dieser jährlichen Unterweisung. Die Inhalte der Unterweisung nach AM-VO entsprechen dem, was vormals in der schriftlichen Betriebsanweisung verlangt war. Die Unterweisung wird (auch) auf den Angaben der Hersteller aufbauen. Von Bedeutung sind weiters die ÖNORMEN Z 1541 (Schussgeräte) und Z 1543 (Kolbengeräte).

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Siehe hierzu auch § 35 Abs 3 Z 1 des ASchG, wonach Arbeitnehmer vor jeder Benutzung von Arbeitsmitteln prüfen müssen, ob diese offensichtliche Mängel aufweisen.