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Neu Dokument-ID: 018893

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen

Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren.