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Neu Dokument-ID: 898591

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Kompressoranlagen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.

Das heißt zum Beispiel, dass Kompressoranlagen nicht in der Nähe von Bereichen aufgestellt werden dürfen, wo brennbare Stäube anfallen oder Lösungsmittel verwendet werden.