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Dokument-ID: 898593
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 31. Zentrifugen
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
- Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
- Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
- Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
Auch hier ist die Betriebsanleitung des Herstellers von Bedeutung. Zentrifugen müssen über eine möglichst glatte, von Unebenheiten freie Oberfläche verfügen, um ein Hängenbleiben mit der Kleidung oder anderen Gegenständen zu vermeiden.