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Dokument-ID: 898594
Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
§ 32. Verbrennungskraftmaschinen
Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
Die Herstellerangaben gelten wiederum vorrangig, die Bestimmungen der AM-VO sind subsidiär oder ergänzend anzuwenden.
- Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
- Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 ºC darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
Der Flammpunkt von Diesel liegt über 55 °C, der von Benzin unterhalb.