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Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Fahrbewilligung

idF BGBl. II Nr. 21/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2010

Die Bestimmungen zur Fahrbewilligung berühren nicht die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V). Der Arbeitgeber darf für das Führen der Arbeitsmittel, für die der Nachweis von besonderen Fachkenntnissen gefordert ist, eine Fahrbewilligung nur dann erteilen, wenn der Arbeitnehmer über diese Fachkenntnisse auch tatsächlich verfügt. Die Fahrbewilligung muss nicht schriftlich erteilt werden, dies ist jedoch angeraten. Bei den Landesstellen der AUVA können diesbezügliche Formulare angefordert werden. Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel mit einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt, ist keine Fahrbewilligung erforderlich.

(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.

Der Begriff des Krans ist in § 2 Abs 7 definiert, der des selbstfahrenden Arbeitsmittels in § 2 Abs 8. Die Klarstellung „in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt“ wurde mit der Novelle vom Januar 2010 gemacht und bedeutet, dass die Fahrbewilligung für öffentliche Bereiche, wo die StVO gilt, nicht erteilt werden muss. Beispiel: Ein Fahrer des Straßendienstes, der auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, keine Fahrbewilligung – außer, er ist auf dem eigenen Betriebsgelände tätig.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.

Zum Begriff der Unterweisung siehe § 14 ASchG sowie § 5 der AM-VO. Die Ergänzung „über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs 1 bzw nach § 23 Abs 2“ wurde mit der Novelle vom Januar 2010 gemacht und konkretisiert den Inhalt der Unterweisung.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.

Das bedeutet also, dass betriebsfremde Arbeitnehmer über zwei Fahrbewilligungen verfügen müssen. Eine vom „eigenen“ Arbeitgeber und eine vom „fremden“ Arbeitgeber. Im Falle eines Unfalls, aber auch im Falle von Sachschäden (zivilrechtlicher Schadenersatz zwischen den beiden Arbeitgebern) kann es von Bedeutung sein, ob der Arbeiter über beide Fahrbewilligungen nachweislich verfügte, oder ob sie in einem Fall nicht erteilt wurde. Betriebsfremde Arbeitnehmer sind in diesem Fall nicht mit überlassenen Arbeitskräften (Leiharbeitern) gemäß § 9 ASchG zu verwechseln, diese sind wie eigene Arbeitnehmer zu behandeln. Wird ein Staplerfahrer als Leiharbeiter angefordert, kann davon ausgegangen werden, dass dieser den Staplerschein hat, eine Fahrbewilligung ist nur vom Beschäftiger erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

Dies kann durch riskantes Fahren, Alkoholisierung oder häufige Beinahe-Unfälle oder Unfälle erforderlich werden. Bei offensichtlicher Gefährdung (Gefahr im Verzug) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Fahrbewilligung zu entziehen.