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Dokument-ID: 018897
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 33. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind
PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.