© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 018897

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.