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Neu Dokument-ID: 018898

Vorschrift

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. PSA für rasche Einsätze

(1) PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden kann.

(2) Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.