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Dokument-ID: 018901
PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV)
§ 37. An einen äußeren Apparat anschließbare PSA
Wenn PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet sind, das an ein äußeres Gerät angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so ausgelegt und hergestellt sein, daß es unverwechselbar nur an eine geeignete Gerätetype angeschlossen werden kann.