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Arbeitsmittelverordnung – kommentierte Fassung (AM-VO)
4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 41. Ergonomie von Arbeitsmitteln
Die Ergonomie von Arbeitsmitteln wurde in dieser Form neu in die AM-VO aufgenommen. Bereits in der MSV war die Thematik ein Thema. In der MSV 2010 ist die ergonomische Gestaltung von Maschinen in Anhang I, 1.1.6 (Ergonomie) geregelt, weiters können die folgenden harmonisierten Maschinennormen (B-Normen) angeführt werden:
ÖNORM EN 614 Ergonomische Gestaltungsgrundsätze (2 Teile)
ÖNORM EN 894 Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen (3 Teile)
ÖNORM EN 457 Akustische Gefahrensignale
ÖNORM EN 842 Optische Gefahrensignale
ÖNORM EN 1005 Menschliche körperliche Leistung – Handhabung, Kraftgrenzen, Körperhaltungen, Bewegungen beim Arbeiten mit Maschinen (4 Teile)
Auch unter 1.2 des Anhang I der MSV 2010 „Steuerungen und Befehlseinrichtungen“ sind ergonomische Aspekte geregelt.
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
So dürfen Bedienungseinrichtungen zum Beispiel nicht in unmittelbarer Nähe von Gefahrstellen sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
In der MSV 2010 sind Beleuchtungseinrichtungen unter Anhang I, 1.1.4 geregelt.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
Siehe hierzu auch ÖNORM EN 457 und ÖNORM EN 842.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
Siehe hierzu auch Anhang I, 1.2.2 der MSV 2010 und die ÖNORM EN 894.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
In der MSV 2010 sind diese Aspekte vor allem in den Mindestangaben zur Betriebsanleitung enthalten, siehe hierzu Anhang I, 1.7.4 der MSV 2010.